Schweizer Zoll hebt Einfuhrzölle auf Industrieprodukte per 1.1.2024 auf

Mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz insgesamt zu steigern wurden seit 2017 verschiedene Maßnahmen gegen die “Hochpreisinsel Schweiz” beschlossen. Zum 1. Januar 2024 erfolgt in diesem Zusammenhang die Abschaffung der Einfuhrzölle auf Industrieprodukte in der Schweiz. Wie wirken sich diese Änderungen konkret aus und was sollten Unternehmen jetzt beachten?

Die durchschnittlichen Preise für Güter und Dienstleistungen sind in der Schweiz deutlich höher als in den Nachbarländern. Neben dem generell hohen Lohn- und Kostenniveau sorgen tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse dazu, dass der Schweizer Markt gegenüber den Nachbarmärkten abgeschottet ist und dadurch im Inland höhere Preise verlangt werden können. Darunter leidet die Schweizer Exportwirtschaft, die ihre Produkte im Ausland nicht zu konkurrenzfähigen Preisen anbieten kann.

Importerleichterungen sollen den Wirtschaftsstandort Schweiz stärken. Wegfallenden Einnahmen des Schweizer Zolls von etwa 500 Millionen CHF stehen erwartete Wohlfahrtsgewinne von rund 860 Mio. CHF gegenüber. Und da Vorprodukte zukünftig günstiger und mit geringerem Verwaltungsaufwand eingeführt werden können werden auch positive Effekte für die Wettbewerbsfähigkeit der Exportwirtschaft erwartet.[1]

Was sind Industriezölle?

Industriezölle sind Zölle die auf Industrieprodukte erhoben werden. Das Schweizer Zollrecht unterscheidet zwischen Industrie- und Agrarprodukten. Zollrechtlich sind Industrieprodukte alle industriell be- oder verarbeiteten Waren.

Welche Produkte sind davon betroffen?

Grundsätzlich entfallen alle Importzölle auf Industrieprodukte, die in den Zolltarifkapiteln 25 bis 97 aufgeführt sind. Davon ausgenommen sind einige der in den Kapiteln 35 und 38 aufgelisteten Produkte, die zollrechtlich als Agrarprodukte eingestuft werden. Aufgrund der Zollunion mit Liechtenstein werden auch dort ab 2024 keine Einfuhrzölle mehr erhoben. 

Was bedeutet das für KMU?

Zunächst profitieren Unternehmen von sinkenden Kosten und einem vereinfachten Zollprozess. Zwar besteht weiterhin die Pflicht, eine Einfuhranmeldung abzugeben. Doch wird die Tarifstruktur deutlich vereinfacht und dadurch der administrative Aufwand, die korrekte Zolltarifnummer zu ermitteln reduziert. Zudem plant das BAZG die Einfuhr eines neuen digitalen Verzollungssystems.

Einfachere Zolltarifierung

Neben dem allgemeinen Ziel, den Wirtschaftsstandort zu stärken, soll die Abschaffung der Einfuhrzölle auch zu einem vereinheitlichten und verschlankten Zollprozess beitragen. Zu diesem Zweck wird der bestehende Schweizer Zolltarif (TARES) angepasst. Ohne Zölle kann auch die sehr feingliedrige Aufgliederung verschiedener Güter im Zolltarifsystem, die für eine differenzierte zollrechtliche Bewertung notwendig ist, deutlich vereinfacht werden. Konkret fallen die meisten Unterteilungen auf der siebten und achten Stelle der Schweizer Zolltarifnummer weg. So soll die Anzahl der Zolltarifnummern von 9114 auf 7511 reduziert werden.

Beispiel Änderung der Zolltarifnummer per 01.01.2024

Der Gebrauchstarif innerhalb des TARES wird ebenfalls angepasst. Unternehmen müssen die geänderten Stammdaten des BAZG übernehmen. Hilfestellungen und weiterführende Informationen stellt das BAZG bis Ende 2023 online zur Verfügung.

Keine Änderungen bei Exportgeschäften und Präferenzursprüngen

Unternehmen und auch Zollbehörden werden durch diese Maßnahmen deutlich entlastet. Jedoch sind davon lediglich Einfuhrgeschäfte betroffen. Die bestehenden Exportregeln bleiben davon unberührt. Ebenso sollten Firmen sich weiter über bestehende Freihandelsabkommen und Präferenzursprungsregeln informieren. Denn durch den Wegfall der Schweizer Industriezölle spielt der zollrechtliche Ursprung importierter Vormaterialien zwar für die Einfuhr keine Rolle mehr. Sie ist aber unter Umständen trotzdem weiterhin erforderlich. Denn Unternehmen, die importierte Vorprodukte und Materialien nutzen, um Produkte für den Export zu produzieren oder zu veredeln, müssen weiterhin einen Nachweis über den präferenziellen Ursprung erbringen, damit für den Export in ein Land, mit dem ein Freihandelsabkommen besteht, eine Bescheinigung des Schweizer Ursprungs erstellt werden kann.

Kein Präferenznachweis bei der Einfuhr wird benötigt, wenn:

  • Die Ware in der Schweiz verbleibt
  • Die bearbeitete oder veredelte Ware in ein Land ausgeführt wird, mit dem kein Freihandelsabkommen besteht
  • Wiederausfuhr mit Schweizer Ursprung ohne Kumulierung im Rahmen des jeweiligen Freihandelsabkommens besteht

Vorübergehende Verwendung, aktive und passive Veredelung

Unverändert bleiben ebenfalls die Bestimmungen und Anforderungen zur vorübergehenden Verwendung und zur aktiven und passiven Veredelung. Da beide Verfahren indes hauptsächlich dazu dienen, Einfuhrabgaben zu vermeiden die zukünftig überwiegend entfallen werden, dürften sie ohnehin an Bedeutung verlieren.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Für Unternehmen kann die Umstellung mitunter einen deutlichen Aufwand bedeuten und sollte zeitig angegangen werden, um die neuen Zolltarifvorgaben einzuhalten und von den Kosteneinsparungen profitieren zu können. In diesem Zusammenhang sollten Schweizer Unternehmen folgendes beachten und in Erwägung ziehen:

  • Bewertung, inwiefern sich potenzielle Zolleinsparungen und geänderte Vorgaben auf die Importgeschäfte auswirken
  • Aktualisierung der vorhandenen Stammdaten und Vorbereitung auf die neue Struktur der Zolltarifnummern
  • Ggf. Anpassung interner Prozesse

Bei Fragen zu Ihrem Versand – national, Im- oder Export – helfen Ihnen unser Versandexperten gerne persönlich!


Bei Fragen zu Zollbestimmungen stehen folgende, offizielle Stellen zur Verfügung:

Die Auskunftszentrale beantwortet allgemeine Fragen zu Zollbestimmungen und Zollverfahren für Private und Firmen. Zum Beispiel: Einfuhr eines Fahrzeuges, Umzug in die Schweiz, Interneteinkauf, Grenzshopping, Tiere und Pflanzen usw.

Telefonische Erreichbarkeit:
Die Auskunftszentrale ist von Montag bis Freitag von 8:00 bis 11h30 Uhr und von 13h30 bis 17h besetzt.

+41 58 467 15 15

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Technische Probleme mit Fachanwendungen, bzw. Applikationen des Zolls: e-dec, e-dec web, NCTS und LSVA. Bei allen anderen technischen Problemen wenden Sie sich an Ihren eigenen IT-Supportdienst.

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[1] Mit Importerleichterungen gegen die Hochpreisinsel (20.12.2017), Berichterstattung an den Bundesrat.