FAQ „Vorübergehende Verwendung“: Was du bei einer vorübergehenden Einfuhr nach Österreich wissen und beachten solltest

Wenn du Waren aus einem Drittland importierst, die innerhalb Österreichs (EU) weiterverarbeitet, bearbeitet oder repariert und anschließend wieder in ein Drittland exportiert werden, entfallen unter Umständen die Importzölle und Steuern. Dafür müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein und eine entsprechende Genehmigung der Zollbehörden vorliegen. Die Vorübergehende Verwendung ist in solchen Fällen notwendig. Folgende FAQ unterstützen Versandverantwortliche in Unternehmen dabei, ihre Versandprozesse bei der vorübergehenden Einfuhr von Waren reibungslos durchzuführen.

Bei der vorübergehenden Einfuhr werden Waren für einen kurzen Zeitraum, also vorübergehend, in ein Land eingeführt. Mit der „vorübergehenden Ausfuhr“ verlassen Waren das Zollgebiet der EU, aber es ist sicher, dass diese Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraums wieder eingeführt werden. In der Regel sind dies Waren wie etwa Ausstellungsartikel, Warenmuster oder Ausrüstungen für Reparaturen oder Veredelungen (z. B. Galvanisierung) von Maschinen- oder Ersatzteilen oder eben Reklamationen, die wieder zurückgehen.

Bei der vorübergehenden Einfuhr wird in zwei Kategorien unterschieden, je nach Versandgrund. Hier solltest du zunächst prüfen, ob du die Produkte/Waren, die du einführst, unverändert zurücksendest (= vorübergehende Einfuhr unverändert), oder ob du diese in irgendeiner Form veränderst (= vorübergehende Einfuhr bearbeitet).

Wann kann ich das Zollverfahren der vorübergehenden Einfuhr (unverändert) nutzen?

Wenn du deine Waren (wie Werbematerialien, Sportausrüstung für Wettkämpfe, u. v. m.) unverändert wieder einführen möchtest, empfehlen wir das Verfahren der standardmäßigen vorübergehenden Einfuhr bzw. der vorübergehenden Verwendung.

Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ermöglicht die vollständige oder teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben für nicht Unionswaren.

Dies gilt nur für Waren, die

  • zum vorübergehenden Gebrauch für einen bestimmten Zweck im Zollgebiet der EU bestimmt sind
  • während der Verwendung innerhalb der EU nicht verändert werden sollen
  • von vornherein zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der EU bestimmt sind1

Wenn du die vorübergehende Verwendung in Anspruch nehmen möchtest, muss du eine entsprechende Bewilligung beim Zollamt Österreich (BMF) beantragen. Prüfe, welche Genehmigungen nötig sind und ob du für die Zollabwicklung die Unterstützung eines Zollbrokers benötigst.

Wann du das Zollverfahren wie Carnet ATA oder das Versandverfahren unter zollamtlicher Überwachung (TIB) nutzen solltest, erklären wir im Folgenden.

Wenn deine Waren repariert, verändert oder bearbeitet werden, musst du von der Aktiven Veredelung Gebrauch machen.

Wenn du Waren versenden möchtest, die bearbeitet, repariert oder angepasst werden müssen, können diese die Voraussetzung für eine vorübergehende Verwendung erfüllen. Dazu zählen vor allem Komponenten zur Montage und Reparatur sowie Metallerzeugnisse.

4 Bedingungen für die vorübergehende Einfuhr (zur Bearbeitung):

  • Die Waren werden eingeführt, um repariert, verändert oder verarbeitet zu werden.
  • Die Waren müssen das Land innerhalb eines bestimmten Zeitraums wieder verlassen.
  • Die Waren dürfen nicht ohne Mitteilung an die Zollbehörden verkauft, vermietet oder verschenkt werden.
  • Die importierten Waren müssen in den Endprodukten, die eingeführt werden, noch erkennbar sein.

Das Verfahren der Passiven Veredelung bedeutet, dass die Waren eines Landes (Unionswaren) zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden können. Zu den Veredelungsvorgängen zählen die Bearbeitung, Verarbeitung, Zerstörung oder Ausbesserung von Waren.

Häufig hat das Verfahren der Passiven Veredelung wirtschaftliche Hintergründe. Es geht darum, Be- oder Verarbeitungsvorgänge in das kostengünstigere Ausland auszulagern. Im Gegensatz zur Aktiven Veredelung wird die Unionsware aus dem Zollgebiet der EU ausgeführt und in veredelter Form wieder eingeführt. Die passive Veredelung läuft in drei Phasen ab: Unionswaren werden vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt, im Drittland Veredelungsvorgängen unterzogen und nach Wiedereinfuhr bei vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen.2

Um die Passive Veredelung in Anspruch nehmen zu können, benötigst du eine Bewilligung vom Zollamt Österreich. Bei einfachen Reparaturen ist ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren möglich. Dann gilt die Zollanmeldung gleichzeitig als Bewilligungsantrag.


Das Verfahren der Aktiven Veredelung ermöglicht es dir, Waren vorübergehend und einfuhrabgabenfrei in das Zollgebiet der Union einzuführen.

Die Aktive Veredelung soll es Unternehmen ermöglichen, Nicht-Unionswaren zu veredeln, bevor entschieden wird, ob die bearbeiteten oder verarbeiteten Waren auf den Unionsmarkt gelangen sollen oder die Waren wieder auszuführen sind.

Die Inanspruchnahme des Zollverfahrens der Aktiven Veredelung bedarf, wie auch die passive Veredelung, einer Bewilligung. Diese kann entweder im förmlichen Bewilligungsverfahren durch das zuständige Hauptzollamt in Österreich oder vereinfacht auf der Grundlage einer elektronischen Zollanmeldung erteilt werden (vereinfachtes Bewilligungsverfahren).3


  • Prüfe, ob eine vorübergehende Einfuhr im jeweiligen Einfuhrland möglich ist.
  • Prüfe, welche Genehmigungen nötig sind und ob du die Unterstützung eines Zollbrokers benötigst.
  • Prüfe, welche vorübergehende Verarbeitungserleichterung du benötigst.
  • Wenn du das Verfahren der Aktiven oder Passiven Veredelung nutzen möchtest, musst du die Anforderungen des Zolls des jeweiligen Landes erfüllen, in das du die Ware senden oder aus dem du die Ware senden möchtest.
  • Bei einer Passiven Veredelung muss die Ausfuhrerklärung korrekt ausgefüllt sein. Außerdem solltest du vermerken, dass die Waren für die passive Veredelung vorgesehen sind.

Worin unterscheidet sich die vorübergehende Einfuhr von der Wiedereinfuhr?

Die Wiedereinfuhr wird häufig auch als Reimport bezeichnet und ist die Wiedereinfuhr, der im Ursprungsland verkauften und exportierten Ware. Reimporte finden nahezu ausschließlich bei Kraftfahrzeugen und Arzneimitteln statt. Hierbei fallen zwar innerhalb der EU keine Zölle an, die Ware muss jedoch den Zoll durchlaufen. Unter gewissen Bedingungen können Reimporte aus einem Nicht-EU-Land sogar zollfrei bleiben. Voraussetzung für die Wiedereinfuhr ist, dass es sich um dieselbe Ware (unverändert) handelt wie bei der Ausfuhr. Dafür muss dann ein Nachweis (z. B. die Angabe von Serien- oder Fabrikationsnummer, Warenbeschreibung oder Verplombung) erbracht werden, dass die Ware wirklich die ist, die von der Abgangsstelle versendet wird.

Das Carnet ATA (Admission Temporaire) wird allgemein auch als Reisepass für Waren bezeichnet und ist in 78 Ländern weltweit anerkannt. Das internationale Zolldokument ermöglicht eine vereinfachte Abfertigung von Ein-, Aus- und durchfuhren von Waren und kann statt der erforderlichen nationalen Zollpapiere des jeweiligen Landes genutzt werden. Es ersetzt außerdem die direkt an den Grenzen zu leistende Sicherheit (Barzahlung, auch Barerlag genannt, Bankgarantie oder Bürgschaftserklärung) für die auf den Waren lastenden Zölle und Steuern. Wir empfehlen das Carnet ATA bei Sendungen in Drittländer, bei der eine Zollüberwachung Sinn ergibt. Es eignet sich für einen temporären Export aus Österreich in die Welt (via Air- oder Seafreight).

Bitte beachte, dass das Carnet ATA4 nicht für Waren verwendet werden darf, die zur Veredelung oder Reparatur bestimmt sind. Bei Waren für Messen und Ausstellungen, Proben oder Mustern wird das Carnet ATA jedoch empfohlen.

Das Carnet ATA kann ausschließlich elektronisch bei der Wirtschaftskammer Österreich beantragt werden, nachdem du dich zuvor kostenlos registriert hast. Hierbei ist zu beachten, dass du unter dem CARNET ATA Verfahren eventuell eine Vorauszahlung von Zöllen und Steuern verlangt werden kann.

Bei der vorübergehenden Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung muss zumeist eine Kaution bei der Zollbehörde des Landes, in das du versendest, hinterlegt werden. Diese soll sicherstellen, dass du die Ware auch wieder ausführst. Wenn deine Ware das Land wieder verlässt, wird die Kaution zurückerstattet. Sollte die Ware nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums wieder ausgeführt werden, wird die Kaution einbehalten. Die Kaution (auch Sicherheitsleistung genannt) ist in der Regel doppelt so hoch wie der Betrag für Zölle und Steuern. In den USA ist die Zahlung der Sicherheitsleistung bei der Einfuhr von zollfreien Waren zu Ausstellungszwecken absolut gängig. Das Zollverfahren der vorübergehenden Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung ist für den Transit deiner Waren geeignet.

Unser Tipp für die Ausfuhranmeldung

Normalerweise werden Ausfuhranmeldungen für den Versand deiner Waren komplett vom beauftragten KEP-Dienstleister übernommen. Bei einer vorübergehenden Einfuhr handelt es sich jedoch nicht um ein Standard-Verfahren. Deshalb empfehlen wir dir, die Ausfuhranmeldung für eine vorübergehende Einfuhr selbst beim Zoll elektronisch zu beantragen. Die eigentliche Versandabwicklung, wenn alle für die Zollbehörden benötigten Dokumente vorliegen, übernehmen dann die KEP-Dienstleister, wie u. a. DHL, TNT, FedEx oder UPS.


Quellenangaben:

 1 https://service.bmf.gv.at/Service/Anwend/Behoerden/show_mast.asp?Typ=SM&DisTyp=ZA

2 https://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Einfuhr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Verfahren/Passive-Veredelung/passive-veredelung_node.html#:~:text=Die%20passive%20Veredelung%20l%C3%A4uft%20in,den%20zollrechtlich%20freien%20Verkehr%20%C3%BCberlassen.

3 https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs-4/customs-procedures-import-and-export-0/what-exportation/outward-processing_de#:~:text=Passive%20Veredelung%20bedeutet%2C%20dass%20Unionswaren,der%20Union%20ausgef%C3%BChrt%20werden%20k%C3%B6nnen.

4 https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Carnet_ATA.html